- Ausfuhrpreisbestimmung
- entsprechend der im Rahmen der OECD empfohlenen Regelung (§ 9 II AWG), dass im Ausfuhrgeschäft der ⇡ Ausführer unter Berücksichtigung der außenwirtschaftlichen Belange der Allgemeinheit die Preise so gestalten soll, dass schädliche Auswirkungen, v.a. Abwehrmaßnahmen des Käufer- oder Verbrauchslandes vermieden werden.- Vgl. auch ⇡ Ausfuhrverträge, ⇡ Exportpreisprüfung.
Lexikon der Economics. 2013.